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## 1. Namensgebung
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## 1. Namensgebung
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Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums gibt sich als Interessenvertretung der Schüler der Schule den Namen „Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums“ mit der offiziellen Abkürzung SR-GCG.
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Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums gibt sich als Interessenvertretung der Schüler der Schule den Namen „Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums“ mit der offiziellen Abkürzung SR-GCG.
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## 2. Aufgaben
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## 2. Aufgaben
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Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums versteht sich als Interessenvertretung aller Schüler der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Stadtschülerrat Halle (Saale), sonstigen Institutionen der Bildungspolitik sowie der Öffentlichkeit. (§49 SchulG LSA gilt entsprechend)
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Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums versteht sich als Interessenvertretung aller Schüler der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Stadtschülerrat Halle (Saale), sonstigen Institutionen der Bildungspolitik sowie der Öffentlichkeit. (§49 SchulG LSA gilt entsprechend)
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## 3. Öffentlichkeitsarbeit
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## 3. Öffentlichkeitsarbeit
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- Die Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Verantwortung des Vorstandes. Durch einfachen Beschluss kann diese Aufgabe jedoch an einen Ausschuss bzw. einzelne Mitglieder übergeben werden.
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* Die Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Verantwortung des Vorstandes. Durch einfachen Beschluss kann diese Aufgabe jedoch an einen Ausschuss bzw. einzelne Mitglieder übergeben werden.
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- Alle Einladungen und Informationen sind rechtzeitig durch den Beauftragten weiterzuleiten.
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* Alle Einladungen und Informationen sind rechtzeitig durch den Beauftragten weiterzuleiten.
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## 4. Organe
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## 4. Organe
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Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums untergliedert sich in vier ständige Organe:
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Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums untergliedert sich in vier ständige Organe:
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- Vorstand
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* Vorstand
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- Vollversammlung
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* Vollversammlung
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- Delegation zum Stadtschülerrat
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* Delegation zum Stadtschülerrat
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- Beirat des Schülerrates
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* Beirat des Schülerrates
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Des Weiteren können nach Bedarf Ausschüsse als weitere, nicht ständige Organe einberufen werden.
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Des Weiteren können nach Bedarf Ausschüsse als weitere, nicht ständige Organe einberufen werden.
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## 5. Vorstand
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## 5. Vorstand
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- Der Vorstand ist das zweithöchste beschlussfassende Organ des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums.
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* Der Vorstand ist das zweithöchste beschlussfassende Organ des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums.
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- Der Vorstand besteht aus:
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* Der Vorstand besteht aus:
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- einem Vorsitzenden, welcher den Titel Schülersprecher tragen darf. Der Schülersprecher übernimmt insbesondere die Aufgaben- und Informationsverteilung an andere Vorstandsmitglieder
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- einem/ zwei stellvertretenden Vorsitzenden
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- weiteren nach Bedarf einberufenen Vorstandsmitgliedern (Beisitzer)
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- Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus den Reihen des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums und auf Wunsch als geheime Wahl.
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- Die Wahl erfolgt gemäß der aktuell gültigen Schülerwahlverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Wahl zur Besetzung der Posten der Beisitzer ist wie die Wahl der Schülersprecher zu behandeln. (siehe §5.3)
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* einem Vorsitzenden, welcher den Titel Schülersprecher tragen darf. Der Schülersprecher übernimmt insbesondere die Aufgaben- und Informationsverteilung an andere Vorstandsmitglieder
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* einem/ zwei stellvertretenden Vorsitzenden
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* weiteren nach Bedarf einberufenen Vorstandsmitgliedern (Beisitzer)
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* Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus den Reihen des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums und auf Wunsch als geheime Wahl.
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* Die Wahl erfolgt gemäß der aktuell gültigen Schülerwahlverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Wahl zur Besetzung der Posten der Beisitzer ist wie die Wahl der Schülersprecher zu behandeln. (siehe §5.3)
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## 6. Vollversammlung
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## 6. Vollversammlung
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- Die Vollversammlung setzt sich aus allen Klassensprechern der Klassen des Georg-Cantor-Gymnasiums zusammen und ist das höchste beschlussfassende Organ des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums.
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* Die Vollversammlung setzt sich aus allen Klassensprechern der Klassen des Georg-Cantor-Gymnasiums zusammen und ist das höchste beschlussfassende Organ des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums.
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- Die Vollversammlung tritt gemäß der aktuellen Schülerwahlverordnung des Landes Sachsen-Anhalt spätestens nach sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien zusammen.
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* Die Vollversammlung tritt gemäß der aktuellen Schülerwahlverordnung des Landes Sachsen-Anhalt spätestens nach sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien zusammen.
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- Die Teilnahme an Vollversammlungen ist für alle Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums verpflichtend.
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* Die Teilnahme an Vollversammlungen ist für alle Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums verpflichtend.
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- Alle Mitglieder des Schülerrates sind stimmberechtigt.
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* Alle Mitglieder des Schülerrates sind stimmberechtigt.
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- Die Sitzungen der Vollversammlung finden öffentlich statt.
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* Die Sitzungen der Vollversammlung finden öffentlich statt.
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- Die Vertretung verhinderter Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums kann durch einfache Wahl durch ein Mitglied desselben Klassenverbandes erfolgen und ist dadurch ebenfalls stimmberechtigt.
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* Die Vertretung verhinderter Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums kann durch einfache Wahl durch ein Mitglied desselben Klassenverbandes erfolgen und ist dadurch ebenfalls stimmberechtigt.
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- Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.
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* Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.
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### 6a Vertreter in der Gesamtkonferenz
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### 6a Vertreter in der Gesamtkonferenz
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- Der Schülerrat wählt aus der gesamten Schülerschaft genauso so viele Vertreter in die Gesamtkonferenz, wie von der Schulleitung vorgegeben und mindestens halb so viele Stellvertreter.
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* Der Schülerrat wählt aus der gesamten Schülerschaft genauso so viele Vertreter in die Gesamtkonferenz, wie von der Schulleitung vorgegeben und mindestens halb so viele Stellvertreter.
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- Zwei der zu vergebenden Plätze werden automatisch an den/ die Schülersprecher*in und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n vergeben. Die übrigen Plätze sind zur Wahl zur freien Verfügung und werden nach dem üblichen Wahlverfahren festgelegt.
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* Zwei der zu vergebenden Plätze werden automatisch an den/ die Schülersprecher*in und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n vergeben. Die übrigen Plätze sind zur Wahl zur freien Verfügung und werden nach dem üblichen Wahlverfahren festgelegt.
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## 7. Delegation zum Stadtschülerrat
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## 7. Delegation zum Stadtschülerrat
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- Gewählte Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums können zur Delegation zum Stadtschülerrat gewählt werden.
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* Gewählte Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums können zur Delegation zum Stadtschülerrat gewählt werden.
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- Für die Wahl zum Stadtschülerrat sind durch den Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums die Positionen des Delegierten und Ersatzdelegierten zu wählen. Die Wahl ist wie die Wahl des Vorstandes zu behandeln. (§11 SchWVO des Landes Sachsen-Anhalt)
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* Für die Wahl zum Stadtschülerrat sind durch den Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums die Positionen des Delegierten und Ersatzdelegierten zu wählen. Die Wahl ist wie die Wahl des Vorstandes zu behandeln. (§11 SchWVO des Landes Sachsen-Anhalt)
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## 8. Beirat des Schülerrates
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## 8. Beirat des Schülerrates
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- Der Beirat des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums besteht aus freiwilligen Mitgliedern unabhängig von Klassenstufe oder Mitgliedschaft in anderen Gremien.
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* Der Beirat des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums besteht aus freiwilligen Mitgliedern unabhängig von Klassenstufe oder Mitgliedschaft in anderen Gremien.
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- Die Teilnahme am Beirat des Schülerrates ist freiwillig.
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* Die Teilnahme am Beirat des Schülerrates ist freiwillig.
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- Alle Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt.
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* Alle Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt.
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- Der Beirat des Schülerrates ist bei einer Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.
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* Der Beirat des Schülerrates ist bei einer Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.
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- Der Beirat des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums hat beratende Funktion und kann Beschlussvorlagen in den Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums einbringen, basisdemokratische Abstimmungen nach Artikel 10 einleiten und bei Beschlussfähigkeit eigene Beschlüsse fassen.
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* Der Beirat des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums hat beratende Funktion und kann Beschlussvorlagen in den Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums einbringen, basisdemokratische Abstimmungen nach Artikel 10 einleiten und bei Beschlussfähigkeit eigene Beschlüsse fassen.
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- Der Beirat des Schülerrates wählt einen eigenen Vorstand. Diese Wahl ist wie die Wahl des Vorstandes des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums Hand zu haben.
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* Der Beirat des Schülerrates wählt einen eigenen Vorstand. Diese Wahl ist wie die Wahl des Vorstandes des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums Hand zu haben.
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- Die Vorstandsmitglieder des Beirates sind vollwertige Schülerratsmitglieder
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* Die Vorstandsmitglieder des Beirates sind vollwertige Schülerratsmitglieder
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### 8a Kontrolle durch den Schülerrat
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### 8a Kontrolle durch den Schülerrat
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- Der Schülerrat hat ein zweiwöchiges suspensives Vetorecht gegenüber Beschlüssen des Beirats.
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* Der Schülerrat hat ein zweiwöchiges suspensives Vetorecht gegenüber Beschlüssen des Beirats.
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- Bei Einsatz des suspensiven Vetos ist ein Beiratsausschuss einzuberufen, der innerhalb von 2 Wochen einen Kompromiss vorlegt. Den Vorsitz des Beiratsausschusses hat der Vorstand des Beirats inne.
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* Bei Einsatz des suspensiven Vetos ist ein Beiratsausschuss einzuberufen, der innerhalb von 2 Wochen einen Kompromiss vorlegt. Den Vorsitz des Beiratsausschusses hat der Vorstand des Beirats inne.
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- Bei Nichteinigung hat der Schülerrat ein um zwei Wochen verzögertes absolutes Vetorecht gegenüber Beschlüssen des Beirats.
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* Bei Nichteinigung hat der Schülerrat ein um zwei Wochen verzögertes absolutes Vetorecht gegenüber Beschlüssen des Beirats.
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- Bei Einsatz des absoluten Vetos hat der Beirat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit Zweidrittelmehrheit eine basisdemokratische Abstimmung einzuleiten. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, gilt der Beschluss als abgelehnt.
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* Bei Einsatz des absoluten Vetos hat der Beirat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit Zweidrittelmehrheit eine basisdemokratische Abstimmung einzuleiten. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, gilt der Beschluss als abgelehnt.
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- Der Artikel ist nicht auf Beschlüsse anzuwenden, welche der Ausarbeitung von Beschlussvorlagen oder der Sicherstellung ordnungsgemäßer Arbeit dienen.
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* Der Artikel ist nicht auf Beschlüsse anzuwenden, welche der Ausarbeitung von Beschlussvorlagen oder der Sicherstellung ordnungsgemäßer Arbeit dienen.
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## 9. Ausschüsse
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## 9. Ausschüsse
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- Der Vorstand sowie die Vollversammlung und der Beirat sind ermächtigt, Ausschüsse einzuberufen.
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* Der Vorstand sowie die Vollversammlung und der Beirat sind ermächtigt, Ausschüsse einzuberufen.
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- Mitglieder der Ausschüsse sind Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums und/ oder des Beirates des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums sowie Personen, welche sich aktiv in der Schülervertretung engagieren oder fachkundiges Wissen beitragen können.
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* Mitglieder der Ausschüsse sind Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums und/ oder des Beirates des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums sowie Personen, welche sich aktiv in der Schülervertretung engagieren oder fachkundiges Wissen beitragen können.
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- Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.
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* Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.
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- Nur Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums sind in den Ausschüssen stimmberechtigt, in Ausnahmen entscheidet die Vollversammlung.
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* Nur Mitglieder des Schülerrates des Georg-Cantor-Gymnasiums sind in den Ausschüssen stimmberechtigt, in Ausnahmen entscheidet die Vollversammlung.
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- Ausschüsse liefern dem, den Ausschuss einberufenden, Organ regelmäßige Berichte über ihre Arbeit.
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* Ausschüsse liefern dem, den Ausschuss einberufenden, Organ regelmäßige Berichte über ihre Arbeit.
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- Ausschüsse sind bei einer Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
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* Ausschüsse sind bei einer Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
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## 10. Basisdemokratische Abstimmungen
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## 10. Basisdemokratische Abstimmungen
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- Entscheidungen, welche den Alltag den Alltag der Mehrheit oder einer größeren Gruppe der Schülerschaft erheblich beeinflussen, sind in einer basisdemokratischen Abstimmung zu treffen.
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* Entscheidungen, welche den Alltag der Mehrheit oder einer größeren Gruppe der Schülerschaft erheblich beeinflussen, sind in einer basisdemokratischen Abstimmung zu treffen.
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- Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums und der Beirat sind berechtigt, bei Entscheidungen nach Punkt 1 mit einfacher Mehrheit eine basisdemokratische Abstimmung einzuleiten.
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* Der Schülerrat des Georg-Cantor-Gymnasiums und der Beirat sind berechtigt, bei Entscheidungen nach Punkt 1 mit einfacher Mehrheit eine basisdemokratische Abstimmung einzuleiten.
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- Sofern beschlossen, ist eine Basisdemokratische Abstimmung innerhalb von 4 Schulwochen abzuhalten.
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* Sofern beschlossen, ist eine basisdemokratische Abstimmung innerhalb von 4 Schulwochen abzuhalten.
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- Für die Durchführung der Abstimmung wird ein Vorstand bestehend aus einem Abstimmungsleiter, Repräsentanten des Antragstellers sowie des einleitenden Gremiums durch Handaufheben gewählt.
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* Für die Durchführung der Abstimmung wird ein Vorstand bestehend aus einem Abstimmungsleiter, Repräsentanten des Antragstellers sowie des einleitenden Gremiums durch Handaufheben gewählt.
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- Eine basisdemokratische Abstimmung kann per Stimmzettel oder nach Beschluss per einfacher Mehrheit digital erfolgen.
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* Eine basisdemokratische Abstimmung kann per Stimmzettel oder nach Beschluss per einfacher Mehrheit digital erfolgen.
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- Bei digitaler Abstimmung obliegt die Entscheidung über den zu nutzenden Dienst dem Vorstand. Die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze ist sicherzustellen.
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* Bei digitaler Abstimmung obliegt die Entscheidung über den zu nutzenden Dienst dem Vorstand. Die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze ist sicherzustellen.
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- Ergebnisse basisdemokratischer Abstimmungen sind von allen Gremien bedingungslos anzuerkennen.
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* Ergebnisse basisdemokratischer Abstimmungen sind von allen Gremien bedingungslos anzuerkennen.
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- Das einleiten basisdemokratischer Abstimmungen zu Beschlüssen, welche nicht dem Punkt 1 entsprechen, ist ausgeschlossen. Ausnahmen sind mit Zweidrittelmehrheit im Schülerrat zu bekräftigen.
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* Das Einleiten basisdemokratischer Abstimmungen zu Beschlüssen, welche nicht dem Punkt 1 entsprechen, ist ausgeschlossen. Ausnahmen sind mit Zweidrittelmehrheit im Schülerrat zu bekräftigen.
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## 11. Beschlussfähigkeit
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## 11. Beschlussfähigkeit
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@ -109,11 +103,10 @@ Die Beschlussfähigkeit wird in den jeweiligen Absätzen zu den Organen der Satz
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### 11a Abstimmungen
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### 11a Abstimmungen
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- Abstimmungen gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen. Die Stimmabgabe erfolgt durch einfaches Handaufheben.
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* Abstimmungen gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen. Die Stimmabgabe erfolgt durch einfaches Handaufheben.
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- Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Stimmabgabe muss auf Wunsch eines einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes geheim erfolgen.
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* Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Stimmabgabe muss auf Wunsch eines einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes geheim erfolgen.
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- Falls andere Abstimmungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden, welche den demokratischen Grundordnungen entsprechen, so werden diese zur Abstimmung gestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die darauf folgende Abstimmung wird dann nach dem beschlossenen Muster durchgeführt.
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* Falls andere Abstimmungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden, welche den demokratischen Grundordnungen entsprechen, so werden diese zur Abstimmung gestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die darauf folgende Abstimmung wird dann nach dem beschlossenen Muster durchgeführt.
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## 12. Sprachliche Gleichstellung
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## 12. Sprachliche Gleichstellung
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Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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